§ 207 BGB. Hemmung der Verjährung aus familiären und ähnlichen Gründen

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2010]
1§ 207. Hemmung der Verjährung aus familiären und ähnlichen Gründen.
(1) [1] Die Verjährung von Ansprüchen zwischen Ehegatten ist gehemmt, solange die Ehe besteht. [2] Das Gleiche gilt für Ansprüche zwischen
  • 1. Lebenspartnern, solange die Lebenspartnerschaft besteht,
  • 22. dem Kind und
    • a) seinen Eltern oder
    • b) dem Ehegatten oder Lebenspartner eines Elternteils
    bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres des Kindes,
  • 3. dem Vormund und dem Mündel während der Dauer des Vormundschaftsverhältnisses,
  • 4. dem Betreuten und dem Betreuer während der Dauer des Betreuungsverhältnisses und
  • 5. dem Pflegling und dem Pfleger während der Dauer der Pflegschaft.
[3] Die Verjährung von Ansprüchen des Kindes gegen den Beistand ist während der Dauer der Beistandschaft gehemmt.
(2) § 208 bleibt unberührt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 1 Nr. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.
2. 1. Januar 2010: Artt. 1 Nr. 3, 3 des Ersten Gesetzes vom 24. September 2009.