§ 207 BGB. Hemmung der Verjährung aus familiären und ähnlichen Gründen
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2010]
1§ 207. Hemmung der Verjährung aus familiären und ähnlichen Gründen.
(1) [1] Die Verjährung von Ansprüchen zwischen Ehegatten ist gehemmt, solange die Ehe besteht. [2] Das Gleiche gilt für Ansprüche zwischen
- 1. Lebenspartnern, solange die Lebenspartnerschaft besteht,
-
22. dem Kind und
- a) seinen Eltern oder
- b) dem Ehegatten oder Lebenspartner eines Elternteils
- 3. dem Vormund und dem Mündel während der Dauer des Vormundschaftsverhältnisses,
- 4. dem Betreuten und dem Betreuer während der Dauer des Betreuungsverhältnisses und
- 5. dem Pflegling und dem Pfleger während der Dauer der Pflegschaft.
(2) § 208 bleibt unberührt.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 1 Nr. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.
- 2. 1. Januar 2010: Artt. 1 Nr. 3, 3 des Ersten Gesetzes vom 24. September 2009.