§ 207 BGB. Hemmung der Verjährung aus familiären und ähnlichen Gründen
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2010] | [1. Januar 2002] |
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§ 207. Hemmung der Verjährung aus familiären und ähnlichen Gründen | § 207. Hemmung der Verjährung aus familiären und ähnlichen Gründen |
(1) [1] Die Verjährung von Ansprüchen zwischen Ehegatten ist gehemmt, solange die Ehe besteht. [2] Das Gleiche gilt für Ansprüche zwischen | (1) [1] Die Verjährung von Ansprüchen zwischen Ehegatten ist gehemmt, solange die Ehe besteht. [2] Das Gleiche gilt für Ansprüche zwischen |
1. Lebenspartnern, solange die Lebenspartnerschaft besteht, | 1. Lebenspartnern, solange die Lebenspartnerschaft besteht, |
2. dem Kind und | 2. Eltern und Kindern und |
a) seinen Eltern oder | |
b) dem Ehegatten oder Lebenspartner eines Elternteils | dem Ehegatten eines Elternteils und dessen Kindern während der Minderjährigkeit der Kinder, |
bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres des Kindes, | |
3. dem Vormund und dem Mündel während der Dauer des Vormundschaftsverhältnisses, | 3. dem Vormund und dem Mündel während der Dauer des Vormundschaftsverhältnisses, |
4. dem Betreuten und dem Betreuer während der Dauer des Betreuungsverhältnisses und | 4. dem Betreuten und dem Betreuer während der Dauer des Betreuungsverhältnisses und |
5. dem Pflegling und dem Pfleger während der Dauer der Pflegschaft. [3] Die Verjährung von Ansprüchen des Kindes gegen den Beistand ist während der Dauer der Beistandschaft gehemmt. | 5. dem Pflegling und dem Pfleger während der Dauer der Pflegschaft. [3] Die Verjährung von Ansprüchen des Kindes gegen den Beistand ist während der Dauer der Beistandschaft gehemmt. |
(2) § 208 bleibt unberührt. | (2) § 208 bleibt unberührt. |
[1. Januar 2002–1. Januar 2010]
1§ 207. Hemmung der Verjährung aus familiären und ähnlichen Gründen.
(1) [1] Die Verjährung von Ansprüchen zwischen Ehegatten ist gehemmt, solange die Ehe besteht. [2] Das Gleiche gilt für Ansprüche zwischen
- 1. Lebenspartnern, solange die Lebenspartnerschaft besteht,
- 2. Eltern und Kindern und dem Ehegatten eines Elternteils und dessen Kindern während der Minderjährigkeit der Kinder,
- 3. dem Vormund und dem Mündel während der Dauer des Vormundschaftsverhältnisses,
- 4. dem Betreuten und dem Betreuer während der Dauer des Betreuungsverhältnisses und
- 5. dem Pflegling und dem Pfleger während der Dauer der Pflegschaft.
(2) § 208 bleibt unberührt.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 1 Nr. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.