§ 2201 BGB. Unwirksamkeit der Ernennung
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2023]
1§ 2201. Unwirksamkeit der Ernennung. Die Ernennung des Testamentsvollstreckers ist unwirksam, wenn er zu der Zeit, zu welcher er das Amt anzutreten hat, geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist oder nach § 1814 zur Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten einen Betreuer erhalten hat.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2023: Artt. 24, 25 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Februar 2023.