§ 2227 BGB. Entlassung des Testamentsvollstreckers
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
    [1. September 2009]
    1§ 2227. Entlassung des Testamentsvollstreckers. Das Nachlaßgericht kann den Testamentsvollstrecker auf Antrag eines der Betheiligten entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. September 2009: Artt. 50 Nr. 60 Buchst. a, Buchst. b, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.