§ 2233 BGB. Sonderfälle

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. August 2002]
1§ 2233. Sonderfälle.
(1) Ist der Erblasser minderjährig, so kann er das Testament nur durch eine Erklärung gegenüber dem Notar oder durch Übergabe einer offenen Schrift errichten.
(2) Ist der Erblasser nach seinen Angaben oder nach der Überzeugung des Notars nicht im Stande, Geschriebenes zu lesen, so kann er das Testament nur durch eine Erklärung gegenüber dem Notar errichten.
Anmerkungen:
1. 1. August 2002: Artt. 25 Abs. 1 Nr. 24, 34 S. 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2002.

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