§ 2365 BGB. Vermutung der Richtigkeit des Erbscheins

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002]
1§ 2365. 2Vermutung der Richtigkeit des Erbscheins. Es wird vermuthet, daß demjenigen, welcher in dem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, das in dem Erbschein angegebene Erbrecht zustehe und daß er nicht durch andere als die angegebenen Anordnungen beschränkt sei.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.

Umfeld von § 2365 BGB

§ 2364 BGB

§ 2365 BGB. Vermutung der Richtigkeit des Erbscheins

§ 2366 BGB. Öffentlicher Glaube des Erbscheins