§ 2365 BGB. Vermutung der Richtigkeit des Erbscheins
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002] | [1. Januar 1900] |
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§ 2365. Vermutung der Richtigkeit des Erbscheins | § 2365 |
Es wird vermuthet, daß demjenigen, welcher in dem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, das in dem Erbschein angegebene Erbrecht zustehe und daß er nicht durch andere als die angegebenen Anordnungen beschränkt sei. | Es wird vermuthet, daß demjenigen, welcher in dem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, das in dem Erbschein angegebene Erbrecht zustehe und daß er nicht durch andere als die angegebenen Anordnungen beschränkt sei. |
[1. Januar 1900–1. Januar 2002]
1§ 2365. Es wird vermuthet, daß demjenigen, welcher in dem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, das in dem Erbschein angegebene Erbrecht zustehe und daß er nicht durch andere als die angegebenen Anordnungen beschränkt sei.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.