§ 2384 BGB. Anzeigepflicht des Verkäufers gegenüber Nachlassgläubigern, Einsichtsrecht
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002]
1§ 2384. 2Anzeigepflicht des Verkäufers gegenüber Nachlassgläubigern, Einsichtsrecht.
(1) [1] Der Verkäufer ist den Nachlaßgläubigern gegenüber verpflichtet, den Verkauf der Erbschaft und den Namen des Käufers unverzüglich dem Nachlaßgericht anzuzeigen. [2] Die Anzeige des Verkäufers wird durch die Anzeige des Käufers ersetzt.
(2) Das Nachlaßgericht hat die Einsicht der Anzeige Jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
- 2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.