§ 247 BGB. Basiszinssatz

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. April 1953][1. Januar 1932]
§ 247 § 247
(1) [1] Ist ein höherer Zinssatz als sechs vom Hundert für das Jahr vereinbart, so kann der Schuldner nach dem Ablaufe von sechs Monaten das Kapital unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten kündigen. [2] Das Kündigungsrecht kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden. (1) [1] Ist ein höherer Zinssatz als sechs vom Hundert für das Jahr vereinbart, so kann der Schuldner nach dem Ablaufe von sechs Monaten das Kapital unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten kündigen. [2] Das Kündigungsrecht kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden.
(2) Diese Vorschriften gelten nicht für Schuldverschreibungen auf den Inhaber und für Orderschuldverschreibungen. (2) Diese Vorschriften gelten nicht für Schuldverschreibungen auf den Inhaber.
[1. Januar 1932–1. April 1953]
1§ 247.
(1) [1] Ist ein höherer Zinssatz als sechs vom Hundert für das Jahr vereinbart, so kann der Schuldner nach dem Ablaufe von sechs Monaten das Kapital unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten kündigen. [2] Das Kündigungsrecht kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden.
(2) Diese Vorschriften gelten nicht für Schuldverschreibungen auf den Inhaber.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1932: Erster Teil Kapitel III Erster Abschnitt §§ 8, 12 der Verordnung vom 8. Dezember 1931.

Umfeld von § 247 BGB

§ 246 BGB. Gesetzlicher Zinssatz

§ 247 BGB. Basiszinssatz

§ 248 BGB. Zinseszinsen