§ 247 BGB. Basiszinssatz

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 1900–16. März 1923]
1§ 247.
(1) [1] Ist ein höherer Zinssatz als sechs vom Hundert für das Jahr vereinbart, so kann der Schuldner nach dem Ablaufe von sechs Monaten das Kapital unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten kündigen. [2] Das Kündigungsrecht kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden.
(2) Diese Vorschriften gelten nicht für Schuldverschreibungen auf den Inhaber.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.

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