§ 312 BGB. Anwendungsbereich
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[11. Juni 2010–13. Juni 2014]
1§ 312. Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften.
(1) [1] Bei einem Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung zum Gegenstand hat und zu dessen Abschluss der Verbraucher
- 1. durch mündliche Verhandlungen an seinem Arbeitsplatz oder im Bereich einer Privatwohnung,
- 2. anlässlich einer vom Unternehmer oder von einem Dritten zumindest auch im Interesse des Unternehmers durchgeführten Freizeitveranstaltung oder
- 3. im Anschluss an ein überraschendes Ansprechen in Verkehrsmitteln oder im Bereich öffentlich zugänglicher Verkehrsflächen
2(2) [1] Der Unternehmer ist verpflichtet, den Verbraucher gemäß § 360 über sein Widerrufs- oder Rückgaberecht zu belehren. [2] Die Belehrung muss auf die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1 und 3 hinweisen. [3] Der Hinweis ist nicht erforderlich, soweit diese Rechtsfolgen tatsächlich nicht eintreten können.
(3) Das Widerrufs- oder Rückgaberecht besteht unbeschadet anderer Vorschriften nicht bei Versicherungsverträgen oder wenn
- 1. im Fall von Absatz 1 Nr. 1 die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Abschluss des Vertrags beruht, auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden sind oder
- 2. die Leistung bei Abschluss der Verhandlungen sofort erbracht und bezahlt wird und das Entgelt 40 Euro nicht übersteigt oder
- 3. die Willenserklärung des Verbrauchers von einem Notar beurkundet worden ist.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 1 Nr. 13, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.
- 2. 11. Juni 2010: Artt. 1 Nr. 3, 11 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 29. Juli 2009.