§ 31b BGB. Haftung von Vereinsmitgliedern

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[7. April 2021]
1§ 31b. Haftung von Vereinsmitgliedern.
(1) 2[1] Sind Vereinsmitglieder unentgeltlich für den Verein tätig oder erhalten sie für ihre Tätigkeit eine Vergütung, die 840 Euro jährlich nicht übersteigt, haften sie dem Verein für einen Schaden, den sie bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen satzungsgemäßen Vereinsaufgaben verursachen, nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. [2] § 31a Absatz 1 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.
(2) [1] Sind Vereinsmitglieder nach Absatz 1 Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen satzungsgemäßen Vereinsaufgaben verursacht haben, so können sie von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. [2] Satz 1 gilt nicht, wenn die Vereinsmitglieder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.
Anmerkungen:
1. 29. März 2013: Artt. 6 Nr. 3, 12 Abs. 2 des Gesetzes vom 21. März 2013.
2. 7. April 2021: Artt. 10, 12 Abs. 5 des Gesetzes vom 30. März 2021.