§ 32 BGB. Mitgliederversammlung; Beschlussfassung

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[21. März 2023]
1§ 32. 2Mitgliederversammlung; Beschlussfassung.
(1) [1] Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht von dem Vorstand oder einem anderen Vereinsorgane zu besorgen sind, durch Beschlußfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet. [2] Zur Gültigkeit des Beschlusses ist erforderlich, daß der Gegenstand bei der Berufung bezeichnet wird. 3[3] Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
4(2) [1] Bei der Berufung der Versammlung kann vorgesehen werden, dass Mitglieder auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Versammlung teilnehmen und andere Mitgliederrechte ausüben können (hybride Versammlung). [2] Die Mitglieder können beschließen, dass künftige Versammlungen auch als virtuelle Versammlungen einberufen werden können, an der Mitglieder ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen und ihre anderen Mitgliederrechte ausüben müssen. [3] Wird eine hybride oder virtuelle Versammlung einberufen, so muss bei der Berufung auch angegeben werden, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.
5(3) Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluß gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschlusse schriftlich erklären.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.
3. 30. September 2009: Artt. 1 Nr. 4, 7 des Zweiten Gesetzes vom 24. September 2009.
4. 21. März 2023: Artt. 1 Nr. 1, 2 des Gesetzes vom 14. März 2023.
5. 21. März 2023: Artt. 1 Nr. 2, 2 des Gesetzes vom 14. März 2023.

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