§ 444 BGB. Haftungsausschluss
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[8. Dezember 2004]
1§ 444. Haftungsausschluss. Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Verkäufer nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
- Anmerkungen:
- 1. 8. Dezember 2004: Artt. 1 Nr. 6, 9 des Gesetzes vom 2. Dezember 2004.