§ 445 BGB. Haftungsbegrenzung bei öffentlichen Versteigerungen

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002]
1§ 445. Haftungsbegrenzung bei öffentlichen Versteigerungen. Wird eine Sache auf Grund eines Pfandrechts in einer öffentlichen Versteigerung unter der Bezeichnung als Pfand verkauft, so stehen dem Käufer Rechte wegen eines Mangels nur zu, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 1 Nr. 31, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.

Umfeld von § 445 BGB

§ 444 BGB. Haftungsausschluss

§ 445 BGB. Haftungsbegrenzung bei öffentlichen Versteigerungen

§ 445a BGB. Rückgriff des Verkäufers