§ 477 BGB. Beweislastumkehr

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2018–1. Januar 2022]
1§ 477. Beweislastumkehr. Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2018: Artt. 1 Nr. 12, Nr. 13, 10 S. 2 des Gesetzes vom 28. April 2017.