§ 479 BGB. Sonderbestimmungen für Garantien
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2022]
1§ 479. Sonderbestimmungen für Garantien.
(1) Eine Garantieerklärung (§ 443) muss einfach und verständlich abgefasst sein. Sie muss Folgendes enthalten:
- 1. den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers bei Mängeln, darauf, dass die Inanspruchnahme dieser Rechte unentgeltlich ist sowie darauf, dass diese Rechte durch die Garantie nicht eingeschränkt werden,
- 2. den Namen und die Anschrift des Garantiegebers,
- 3. das vom Verbraucher einzuhaltende Verfahren für die Geltendmachung der Garantie,
- 4. die Nennung der Ware, auf die sich die Garantie bezieht, und
- 5. die Bestimmungen der Garantie, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes.
(2) Die Garantieerklärung ist dem Verbraucher spätestens zum Zeitpunkt der Lieferung der Ware auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen.
(3) Hat der Hersteller gegenüber dem Verbraucher eine Haltbarkeitsgarantie übernommen, so hat der Verbraucher gegen den Hersteller während des Zeitraums der Garantie mindestens einen Anspruch auf Nacherfüllung gemäß § 439 Absatz 2, 3, 5 und 6 Satz 2 und § 475 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5.
(4) Die Wirksamkeit der Garantieverpflichtung wird nicht dadurch berührt, dass eine der vorstehenden Anforderungen nicht erfüllt wird.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2022: Artt. 1 Nr. 10, 3 des Vierten Gesetzes vom 25. Juni 2021.