§ 479a BGB. Anwendungsbereich
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[23. Juli 2026]
1§ 479a. Anwendungsbereich. Die Vorschriften dieses Untertitels gelten für Waren,
- 1. die Produktgruppen angehören, die in Anhang II der Richtlinie (EU) 2024/1799 aufgeführt sind,
- 2. die ein Verbraucher gekauft hat und
- 3. für die dem Verbraucher die in § 437 genannten Rechte nicht zustehen.
- Anmerkungen:
- 1. 23. Juli 2026: Artt. 1 Nr. 10, 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2026.