§ 479c BGB. Ersatzteile und Werkzeuge

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[23. Juli 2026]
1§ 479c. Ersatzteile und Werkzeuge. Der Hersteller hat die Ersatzteile und reparaturbezogenen Werkzeuge für die Reparatur seiner Waren zu einem angemessenen Preis anzubieten, der nicht von der Reparatur abschreckt.
Anmerkungen:
1. 23. Juli 2026: Artt. 1 Nr. 10, 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2026.