§ 479d BGB. Information über die Reparaturverpflichtung und Angaben über Richtpreise
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[23. Juli 2026]
1§ 479d. Information über die Reparaturverpflichtung und Angaben über Richtpreise.
(1) Solange Hersteller nach § 479b Absatz 1 zur Reparatur verpflichtet sind, haben sie Informationen über diese Reparaturleistungen in leicht zugänglicher, klarer und verständlicher Weise kostenlos bereitzustellen.
(2) [1] Hersteller sind verpflichtet, Verbrauchern auf einer frei zugänglichen Webseite Informationen über die Richtpreise zur Verfügung zu stellen, die für typische Reparaturen von Waren, die in den Anwendungsbereich des § 479a fallen, kalkuliert wurden. [2] Die Geltung der Preisangabenverordnung bleibt von der Regelung in Satz 1 unberührt.
- Anmerkungen:
- 1. 23. Juli 2026: Artt. 1 Nr. 10, 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2026.