§ 492a BGB. Kopplungsgeschäfte

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2025]
1§ 492a. 2Kopplungsgeschäfte.
(1) [1] Der Darlehensgeber darf den Abschluss eines Immobiliar-Verbraucherdarlehenvertrags unbeschadet des § 492b nicht davon abhängig machen, dass der Darlehensnehmer oder ein Dritter weitere Finanzprodukte oder -dienstleistungen erwirbt (Kopplungsgeschäft). [2] Ist der Darlehensgeber zum Abschluss des Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrags bereit, ohne dass der Verbraucher weitere Finanzprodukte oder -dienstleistungen erwirbt, liegt ein Kopplungsgeschäft auch dann nicht vor, wenn die Bedingungen für den Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag von denen abweichen, zu denen er zusammen mit den weiteren Finanzprodukten oder -dienstleistungen angeboten wird.
3(1a) [1] Der Darlehensgeber darf den Abschluss eines Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags nicht davon abhängig machen, dass der Darlehensnehmer oder ein Dritter eine Restschuldversicherung abschließt. [2] Ist der Darlehensgeber zum Abschluss des Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags bereit, ohne dass der Verbraucher eine Restschuldversicherung abschließt, liegt ein Kopplungsgeschäft auch dann nicht vor, wenn die Bedingungen für den Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag von denen abweichen, zu denen er zusammen mit der Restschuldversicherung angeboten wird.
4(2) Soweit ein Kopplungsgeschäft nach Absatz 1 oder Absatz 1a unzulässig ist, sind die mit dem Verbraucherdarlehensvertrag gekoppelten Geschäfte nichtig; die Wirksamkeit des Verbraucherdarlehensvertrags bleibt davon unberührt.
Anmerkungen:
1. 21. März 2016: Artt. 1 Nr. 14, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. März 2016.
2. 1. Januar 2025: Artt. 2 Nr. 2 Buchst. a, 35 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023.
3. 1. Januar 2025: Artt. 2 Nr. 2 Buchst. b, 35 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023.
4. 1. Januar 2025: Artt. 2 Nr. 2 Buchst. c, 35 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023.