§ 492a BGB. Kopplungsgeschäfte bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[18. August 2008–11. Juni 2010]
1§ 492a. Unterrichtungspflichten während des Vertragsverhältnisses.
(1) [1] Ist im Darlehensvertrag ein fester Zinssatz vereinbart und endet die Zinsbindung vor der für die Rückzahlung bestimmten Zeit, unterrichtet der Darlehensgeber den Darlehensnehmer spätestens drei Monate vor Ende der Zinsbindung darüber, ob er zu einer neuen Zinsbindungsabrede bereit ist. [2] Erklärt sich der Darlehensgeber hierzu bereit, muss die Unterrichtung den zum Zeitpunkt der Unterrichtung vom Darlehensgeber angebotenen Zinssatz enthalten.
(2) [1] Der Darlehensgeber unterrichtet den Darlehensnehmer spätestens drei Monate vor Beendigung eines Darlehensvertrages darüber, ob er zur Fortführung des Darlehensverhältnisses bereit ist. [2] Erklärt sich der Darlehensgeber zur Fortführung bereit, muss die Unterrichtung die zum Zeitpunkt der Unterrichtung gültigen Pflichtangaben aus § 492 Abs. 1 Satz 5 enthalten.
(3) Wurden Forderungen aus dem Darlehensvertrag abgetreten, treffen die Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 auch den neuen Gläubiger, wenn nicht der bisherige Gläubiger mit dem neuen Gläubiger vereinbart hat, dass im Verhältnis zum Darlehensnehmer weiterhin allein der bisherige Darlehensgeber auftritt.
Anmerkungen:
1. 18. August 2008: Artt. 6 Nr. 4, 12 S. 3 des Gesetzes vom 12. August 2008.

Umfeld von § 492a BGB

§ 492 BGB. Schriftform, Vertragsinhalt

§ 492a BGB. Kopplungsgeschäfte bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen

§ 492b BGB. Zulässige Kopplungsgeschäfte