§ 492a BGB. Kopplungsgeschäfte bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[21. März 2016]
1§ 492a. Kopplungsgeschäfte bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen.
(1) [1] Der Darlehensgeber darf den Abschluss eines Immobiliar-Verbraucherdarlehenvertrags unbeschadet des § 492b nicht davon abhängig machen, dass der Darlehensnehmer oder ein Dritter weitere Finanzprodukte oder -dienstleistungen erwirbt (Kopplungsgeschäft). [2] Ist der Darlehensgeber zum Abschluss des Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrags bereit, ohne dass der Verbraucher weitere Finanzprodukte oder -dienstleistungen erwirbt, liegt ein Kopplungsgeschäft auch dann nicht vor, wenn die Bedingungen für den Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag von denen abweichen, zu denen er zusammen mit den weiteren Finanzprodukten oder -dienstleistungen angeboten wird.
(2) Soweit ein Kopplungsgeschäft unzulässig ist, sind die mit dem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag gekoppelten Geschäfte nichtig; die Wirksamkeit des Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrags bleibt davon unberührt.
- Anmerkungen:
- 1. 21. März 2016: Artt. 1 Nr. 14, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. März 2016.