§ 547 BGB. Erstattung von im Voraus entrichteter Miete
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 1968] | [1. Januar 1900] |
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§ 547 | § 547 |
(1) [1] Der Vermiether ist verpflichtet, dem Miether die auf die Sache gemachten nothwendigen Verwendungen zu ersetzen. [2] Der Miether eines Thieres hat jedoch die Fütterungskosten zu tragen. | (1) [1] Der Vermiether ist verpflichtet, dem Miether die auf die Sache gemachten nothwendigen Verwendungen zu ersetzen. [2] Der Miether eines Thieres hat jedoch die Fütterungskosten zu tragen. |
(2) [1] Die Verpflichtung des Vermiethers zum Ersatze sonstiger Verwendungen bestimmt sich nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag. [2] (weggefallen) | (2) [1] Die Verpflichtung des Vermiethers zum Ersatze sonstiger Verwendungen bestimmt sich nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag. [2] Der Miether ist berechtigt, eine Einrichtung, mit der er die Sache versehen hat, wegzunehmen. |
[1. Januar 1900–1. Januar 1968]
1§ 547.
(1) [1] Der Vermiether ist verpflichtet, dem Miether die auf die Sache gemachten nothwendigen Verwendungen zu ersetzen. [2] Der Miether eines Thieres hat jedoch die Fütterungskosten zu tragen.
(2) [1] Die Verpflichtung des Vermiethers zum Ersatze sonstiger Verwendungen bestimmt sich nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag. [2] Der Miether ist berechtigt, eine Einrichtung, mit der er die Sache versehen hat, wegzunehmen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.