§ 564 BGB. Fortsetzung des Mietverhältnisses mit dem Erben, außerordentliche Kündigung

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. September 2001]
1§ 564. Fortsetzung des Mietverhältnisses mit dem Erben, außerordentliche Kündigung. [1] Treten beim Tod des Mieters keine Personen im Sinne des § 563 in das Mietverhältnis ein oder wird es nicht mit ihnen nach § 563a fortgesetzt, so wird es mit dem Erben fortgesetzt. [2] In diesem Fall ist sowohl der Erbe als auch der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb eines Monats außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen, nachdem sie vom Tod des Mieters und davon Kenntnis erlangt haben, dass ein Eintritt in das Mietverhältnis oder dessen Fortsetzung nicht erfolgt sind.
Anmerkungen:
1. 1. September 2001: Artt. 1 Nr. 3, 11 des Gesetzes vom 19. Juni 2001.

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§ 563b BGB. Haftung bei Eintritt oder Fortsetzung

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