§ 592 BGB. Verpächterpfandrecht

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2022][1. Januar 2002]
§ 592. Verpächterpfandrecht § 592. Verpächterpfandrecht
[1] Der Verpächter hat für seine Forderungen aus dem Pachtverhältnis ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Pächters sowie an den Früchten der Pachtsache. [2] Für künftige Entschädigungsforderungen kann das Pfandrecht nicht geltend gemacht werden. [3] Das Pfandrecht erstreckt sich nur auf Sachen, die der Pfändung unterliegen; betreibt der Pächter Landwirtschaft, erstreckt sich das Pfandrecht auch auf Sachen im Sinne des § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Tiere im Sinne des § 811 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b der Zivilprozessordnung. [4] Die Vorschriften der §§ 562a bis 562c gelten entsprechend. [1] Der Verpächter hat für seine Forderungen aus dem Pachtverhältnis ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Pächters sowie an den Früchten der Pachtsache. [2] Für künftige Entschädigungsforderungen kann das Pfandrecht nicht geltend gemacht werden. [3] Mit Ausnahme der in § 811 Abs. 1 Nr. 4 der Zivilprozeßordnung genannten Sachen erstreckt sich das Pfandrecht nicht auf Sachen, die der Pfändung nicht unterworfen sind. [4] Die Vorschriften der §§ 562a bis 562c gelten entsprechend.
[1. Januar 2002–1. Januar 2022]
1§ 592. 2Verpächterpfandrecht. [1] Der Verpächter hat für seine Forderungen aus dem Pachtverhältnis ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Pächters sowie an den Früchten der Pachtsache. [2] Für künftige Entschädigungsforderungen kann das Pfandrecht nicht geltend gemacht werden. 3[3] Mit Ausnahme der in § 811 Abs. 1 Nr. 4 der Zivilprozeßordnung genannten Sachen erstreckt sich das Pfandrecht nicht auf Sachen, die der Pfändung nicht unterworfen sind. 4[4] Die Vorschriften der §§ 562a bis 562c gelten entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1986: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 8. November 1985.
2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.
3. 1. Januar 1999: Artt. 2 Abs. 8, 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997.
4. 1. September 2001: Artt. 1 Nr. 16, 11 des Gesetzes vom 19. Juni 2001.