§ 592 BGB. Verpächterpfandrecht
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002] | [1. September 2001] |
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§ 592. Verpächterpfandrecht | § 592 |
[1] Der Verpächter hat für seine Forderungen aus dem Pachtverhältnis ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Pächters sowie an den Früchten der Pachtsache. [2] Für künftige Entschädigungsforderungen kann das Pfandrecht nicht geltend gemacht werden. [3] Mit Ausnahme der in § 811 Abs. 1 Nr. 4 der Zivilprozeßordnung genannten Sachen erstreckt sich das Pfandrecht nicht auf Sachen, die der Pfändung nicht unterworfen sind. [4] Die Vorschriften der §§ 562a bis 562c gelten entsprechend. | [1] Der Verpächter hat für seine Forderungen aus dem Pachtverhältnis ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Pächters sowie an den Früchten der Pachtsache. [2] Für künftige Entschädigungsforderungen kann das Pfandrecht nicht geltend gemacht werden. [3] Mit Ausnahme der in § 811 Abs. 1 Nr. 4 der Zivilprozeßordnung genannten Sachen erstreckt sich das Pfandrecht nicht auf Sachen, die der Pfändung nicht unterworfen sind. [4] Die Vorschriften der §§ 562a bis 562c gelten entsprechend. |
[1. September 2001–1. Januar 2002]
1§ 592. [1] Der Verpächter hat für seine Forderungen aus dem Pachtverhältnis ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Pächters sowie an den Früchten der Pachtsache. [2] Für künftige Entschädigungsforderungen kann das Pfandrecht nicht geltend gemacht werden. 2[3] Mit Ausnahme der in § 811 Abs. 1 Nr. 4 der Zivilprozeßordnung genannten Sachen erstreckt sich das Pfandrecht nicht auf Sachen, die der Pfändung nicht unterworfen sind. 3[4] Die Vorschriften der §§ 562a bis 562c gelten entsprechend.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 1986: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 8. November 1985.
- 2. 1. Januar 1999: Artt. 2 Abs. 8, 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997.
- 3. 1. September 2001: Artt. 1 Nr. 16, 11 des Gesetzes vom 19. Juni 2001.