§ 609 BGB. Entgelt

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[30. Juni 2000][2. Januar 1925]
§ 609 § 609
(1) Ist für die Rückerstattung eines Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, daß der Gläubiger oder der Schuldner kündigt. (1) Ist für die Rückerstattung eines Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, daß der Gläubiger oder der Schuldner kündigt.
(2) Die Kündigungsfrist beträgt bei Darlehen von mehr als 200 Euro drei Monate, bei Darlehen von geringerem Betrag einen Monat. (2) Die Kündigungsfrist beträgt bei Darlehen von mehr als dreihundert Reichsmark drei Monate, bei Darlehen von geringerem Betrag einen Monat.
(3) Sind Zinsen nicht bedungen, so ist der Schuldner auch ohne Kündigung zur Rückerstattung berechtigt. (3) Sind Zinsen nicht bedungen, so ist der Schuldner auch ohne Kündigung zur Rückerstattung berechtigt.
[2. Januar 1925–30. Juni 2000]
1§ 609.
(1) Ist für die Rückerstattung eines Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, daß der Gläubiger oder der Schuldner kündigt.
2(2) Die Kündigungsfrist beträgt bei Darlehen von mehr als dreihundert Reichsmark drei Monate, bei Darlehen von geringerem Betrag einen Monat.
(3) Sind Zinsen nicht bedungen, so ist der Schuldner auch ohne Kündigung zur Rückerstattung berechtigt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
2. 2. Januar 1925: § 1 Abs. 1 der Verordnung vom 12. Dezember 1924, Art. 71 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919, Reichsgesetzblatt 1919 Nummer 152 vom 14. August 1919 Seite 1383-1418.

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