§ 624 BGB. Kündigungsfrist bei Verträgen über mehr als fünf Jahre
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002]
1§ 624. 2Kündigungsfrist bei Verträgen über mehr als fünf Jahre. [1] Ist das Dienstverhältniß für die Lebenszeit einer Person oder für längere Zeit als fünf Jahre eingegangen, so kann es von dem Verpflichteten nach dem Ablaufe von fünf Jahren gekündigt werden. [2] Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
- 2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.