§ 651j BGB. Verjährung
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Juli 2018]
1§ 651j. Verjährung. [1] Die in § 651i Absatz 3 bezeichneten Ansprüche des Reisenden verjähren in zwei Jahren. [2] Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Pauschalreise dem Vertrag nach enden sollte.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 2018: Artt. 1 Nr. 4, 7 S. 1 des Ersten Gesetzes vom 17. Juli 2017.