§ 655e BGB. Abweichende Vereinbarungen, Anwendung auf Existenzgründer

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[21. März 2016]
1§ 655e. Abweichende Vereinbarungen, Anwendung auf Existenzgründer.
(1) [1] Von den Vorschriften dieses Untertitels darf nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. [2] Die Vorschriften dieses Untertitels finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
2(2) Existenzgründer im Sinne des § 513 stehen Verbrauchern in diesem Untertitel gleich.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 1 Nr. 49, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.
2. 21. März 2016: Artt. 1 Nr. 44, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. März 2016.

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