§ 655e BGB. Abweichende Vereinbarungen, Anwendung auf Existenzgründer

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[21. März 2016][30. Juli 2010]
§ 655e. Abweichende Vereinbarungen, Anwendung auf Existenzgründer § 655e. Abweichende Vereinbarungen, Anwendung auf Existenzgründer
(1) [1] Von den Vorschriften dieses Untertitels darf nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. [2] Die Vorschriften dieses Untertitels finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. (1) [1] Von den Vorschriften dieses Untertitels darf nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. [2] Die Vorschriften dieses Untertitels finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
(2) Existenzgründer im Sinne des § 513 stehen Verbrauchern in diesem Untertitel gleich. (2) Existenzgründer im Sinne des § 512 stehen Verbrauchern in diesem Untertitel gleich.
[30. Juli 2010–21. März 2016]
1§ 655e. Abweichende Vereinbarungen, Anwendung auf Existenzgründer.
(1) [1] Von den Vorschriften dieses Untertitels darf nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. [2] Die Vorschriften dieses Untertitels finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
2(2) Existenzgründer im Sinne des § 512 stehen Verbrauchern in diesem Untertitel gleich.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 1 Nr. 49, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.
2. 30. Juli 2010: Artt. 1 Nr. 13, 6 des Gesetzes vom 24. Juli 2010.

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