§ 66 BGB. Aufbewahrung von Dokumenten
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002–30. September 2009]
1§ 66. 2Bekanntmachung.
(1) Das Amtsgericht hat die Eintragung durch das für seine Bekanntmachungen bestimmte Blatt zu veröffentlichen.
(2) [1] Die Urschrift der Satzung ist mit der Bescheinigung der Eintragung zu versehen und zurückzugeben. [2] Die Abschrift wird von dem Amtsgerichte beglaubigt und mit den übrigen Schriftstücken aufbewahrt.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
- 2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.