§ 66 BGB. Aufbewahrung von Dokumenten
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002] | [1. Januar 1900] |
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§ 66. Bekanntmachung | § 66 |
(1) Das Amtsgericht hat die Eintragung durch das für seine Bekanntmachungen bestimmte Blatt zu veröffentlichen. | (1) Das Amtsgericht hat die Eintragung durch das für seine Bekanntmachungen bestimmte Blatt zu veröffentlichen. |
(2) [1] Die Urschrift der Satzung ist mit der Bescheinigung der Eintragung zu versehen und zurückzugeben. [2] Die Abschrift wird von dem Amtsgerichte beglaubigt und mit den übrigen Schriftstücken aufbewahrt. | (2) [1] Die Urschrift der Satzung ist mit der Bescheinigung der Eintragung zu versehen und zurückzugeben. [2] Die Abschrift wird von dem Amtsgerichte beglaubigt und mit den übrigen Schriftstücken aufbewahrt. |
[1. Januar 1900–1. Januar 2002]
1§ 66.
(1) Das Amtsgericht hat die Eintragung durch das für seine Bekanntmachungen bestimmte Blatt zu veröffentlichen.
(2) [1] Die Urschrift der Satzung ist mit der Bescheinigung der Eintragung zu versehen und zurückzugeben. [2] Die Abschrift wird von dem Amtsgerichte beglaubigt und mit den übrigen Schriftstücken aufbewahrt.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.