§ 72 BGB. Bescheinigung der Mitgliederzahl

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002][15. Mai 1908]
§ 72. Bescheinigung der Mitgliederzahl § 72
Der Vorstand hat dem Amtsgericht auf dessen Verlangen jederzeit eine von ihm vollzogene Bescheinigung über die Zahl der Vereinsmitglieder einzureichen. Der Vorstand hat dem Amtsgericht auf dessen Verlangen jederzeit eine von ihm vollzogene Bescheinigung über die Zahl der Vereinsmitglieder einzureichen.
[15. Mai 1908–1. Januar 2002]
1§ 72. Der Vorstand hat dem Amtsgericht auf dessen Verlangen jederzeit eine von ihm vollzogene Bescheinigung über die Zahl der Vereinsmitglieder einzureichen.
Anmerkungen:
1. 15. Mai 1908: §§ 22, 25 des Gesetzes vom 19. April 1908.

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