§ 72 BGB. Bescheinigung der Mitgliederzahl
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[15. Mai 1908] | [1. Januar 1900] |
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§ 72 | § 72 |
Der Vorstand hat dem Amtsgericht auf dessen Verlangen jederzeit eine von ihm vollzogene Bescheinigung über die Zahl der Vereinsmitglieder einzureichen. | Der Vorstand hat dem Amtsgericht auf dessen Verlangen jederzeit ein Verzeichniß der Vereinsmitglieder einzureichen. |
[1. Januar 1900–15. Mai 1908]
1§ 72. Der Vorstand hat dem Amtsgericht auf dessen Verlangen jederzeit ein Verzeichniß der Vereinsmitglieder einzureichen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.