§ 728 BGB. Ansprüche des ausgeschiedenen Gesellschafters

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 1999][1. Januar 1900]
§ 728 § 728
(1) [1] Die Gesellschaft wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft aufgelöst. [2] Wird das Verfahren auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach der Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand der Gesellschaft vorsieht, aufgehoben, so können die Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen. [1] Die Gesellschaft wird durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen
(2) [1] Die Gesellschaft wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters aufgelöst. [2] Die Vorschriften des § 727 Abs. 2 Satz 2, 3 finden Anwendung. eines Gesellschafters aufgelöst. [2] Die Vorschriften des § 727 Abs. 2 Satz 2, 3 finden Anwendung.
[1. Januar 1900–1. Januar 1999]
1§ 728. [1] Die Gesellschaft wird durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Gesellschafters aufgelöst. [2] Die Vorschriften des § 727 Abs. 2 Satz 2, 3 finden Anwendung.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.

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