§ 73 BGB. Unterschreiten der Mindestmitgliederzahl

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[30. September 2009]
1§ 73. Unterschreiten der Mindestmitgliederzahl. Sinkt die Zahl der Vereinsmitglieder unter drei herab, so hat das Amtsgericht auf Antrag des Vorstandes und, wenn der Antrag nicht binnen drei Monaten gestellt wird, von Amtswegen nach Anhörung des Vorstandes dem Vereine die Rechtsfähigkeit zu entziehen.
Anmerkungen:
1. 30. September 2009: Artt. 1 Nr. 16, 7 des Zweiten Gesetzes vom 24. September 2009.

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