§ 73 BGB. Unterschreiten der Mindestmitgliederzahl

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[12. September 1964][1. Januar 1900]
§ 73 § 73
(1) [1] Sinkt die Zahl der Vereinsmitglieder unter drei herab, so hat das Amtsgericht auf Antrag des Vorstandes und, wenn der Antrag nicht binnen drei Monaten gestellt wird, von Amtswegen nach Anhörung des Vorstandes dem Vereine die Rechtsfähigkeit zu entziehen. [2] (weggefallen) [3] (weggefallen) (1) [1] Sinkt die Zahl der Vereinsmitglieder unter drei herab, so hat das Amtsgericht auf Antrag des Vorstandes und, wenn der Antrag nicht binnen drei Monaten gestellt wird, von Amtswegen nach Anhörung des Vorstandes dem Vereine die Rechtsfähigkeit zu entziehen. [2] Der Beschluß ist dem Vereine zuzustellen. [3] Gegen den Beschluß findet die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt.
(2) (weggefallen) (2) Der Verein verliert die Rechtsfähigkeit mit der Rechtskraft des Beschlusses.
[1. Januar 1900–12. September 1964]
1§ 73.
(1) [1] Sinkt die Zahl der Vereinsmitglieder unter drei herab, so hat das Amtsgericht auf Antrag des Vorstandes und, wenn der Antrag nicht binnen drei Monaten gestellt wird, von Amtswegen nach Anhörung des Vorstandes dem Vereine die Rechtsfähigkeit zu entziehen. [2] Der Beschluß ist dem Vereine zuzustellen. [3] Gegen den Beschluß findet die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt.
(2) Der Verein verliert die Rechtsfähigkeit mit der Rechtskraft des Beschlusses.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.

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