§ 78 BGB. Festsetzung von Zwangsgeld

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[2. Januar 1925][1. Januar 1900]
§ 78 § 78
(1) [1] Das Amtsgericht kann die Mitglieder des Vorstandes zur Befolgung der Vorschriften des § 67 Abs. 1, des § 71 Abs. 1, des § 72, des § 74 Abs. 2 und des § 76 durch Ordnungsstrafen anhalten. [2] Die einzelne Strafe darf den Betrag von dreihundert Reichsmark nicht übersteigen. (1) [1] Das Amtsgericht kann die Mitglieder des Vorstandes zur Befolgung der Vorschriften des § 67 Abs. 1, des § 71 Abs. 1, des § 72, des § 74 Abs. 2 und des § 76 durch Ordnungsstrafen anhalten. [2] Die einzelne Strafe darf den Betrag von dreihundert Mark nicht übersteigen.
(2) In gleicher Weise können die Liquidatoren zur Befolgung der Vorschriften des § 76 angehalten werden. (2) In gleicher Weise können die Liquidatoren zur Befolgung der Vorschriften des § 76 angehalten werden.
[1. Januar 1900–2. Januar 1925]
1§ 78.
(1) [1] Das Amtsgericht kann die Mitglieder des Vorstandes zur Befolgung der Vorschriften des § 67 Abs. 1, des § 71 Abs. 1, des § 72, des § 74 Abs. 2 und des § 76 durch Ordnungsstrafen anhalten. [2] Die einzelne Strafe darf den Betrag von dreihundert Mark nicht übersteigen.
(2) In gleicher Weise können die Liquidatoren zur Befolgung der Vorschriften des § 76 angehalten werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.