§ 80 BGB. Ausgestaltung und Entstehung der Stiftung

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Juli 2023]
1§ 80. Ausgestaltung und Entstehung der Stiftung.
(1) [1] Die Stiftung ist eine mit einem Vermögen zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung eines vom Stifter vorgegebenen Zwecks ausgestattete, mitgliederlose juristische Person. [2] Die Stiftung wird in der Regel auf unbestimmte Zeit errichtet, sie kann aber auch auf bestimmte Zeit errichtet werden, innerhalb derer ihr gesamtes Vermögen zur Erfüllung ihres Zwecks zu verbrauchen ist (Verbrauchsstiftung).
(2) [1] Zur Entstehung der Stiftung sind das Stiftungsgeschäft und die Anerkennung der Stiftung durch die zuständige Behörde des Landes erforderlich, in dem die Stiftung ihren Sitz haben soll. [2] Wird die Stiftung erst nach dem Tode des Stifters anerkannt, so gilt sie für Zuwendungen des Stifters als schon vor dessen Tod entstanden.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 2023: Artt. 1 Nr. 2, 11 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. Juli 2021.

Umfeld von § 80 BGB

§ 79a BGB. Anwendung der Verordnung (EU) 2016/679 im Registerverfahren

§ 80 BGB. Ausgestaltung und Entstehung der Stiftung

§ 81 BGB. Stiftungsgeschäft