§ 80 BGB. Ausgestaltung und Entstehung der Stiftung

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002–1. September 2002]
1§ 80. 2Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung; Sitz. [1] Zur Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung ist außer dem Stiftungsgeschäfte die Genehmigung des Bundesstaats erforderlich, in dessen Gebiete die Stiftung ihren Sitz haben soll. [2] Soll die Stiftung ihren Sitz nicht in einem Bundesstaate haben, so ist die Genehmigung des Bundesraths erforderlich. [3] Als Sitz der Stiftung gilt, wenn nicht ein Anderes bestimmt ist, der Ort, an welchem die Verwaltung geführt wird.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.

Umfeld von § 80 BGB

§ 79a BGB. Anwendung der Verordnung (EU) 2016/679 im Registerverfahren

§ 80 BGB. Ausgestaltung und Entstehung der Stiftung

§ 81 BGB. Stiftungsgeschäft