§ 806 BGB. Umschreibung auf den Namen

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002][1. Januar 1900]
§ 806. Umschreibung auf den Namen § 806
[1] Die Umschreibung einer auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibung auf den Namen eines bestimmten Berechtigten kann nur durch den Aussteller erfolgen. [2] Der Aussteller ist zur Umschreibung nicht verpflichtet. [1] Die Umschreibung einer auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibung auf den Namen eines bestimmten Berechtigten kann nur durch den Aussteller erfolgen. [2] Der Aussteller ist zur Umschreibung nicht verpflichtet.
[1. Januar 1900–1. Januar 2002]
1§ 806. [1] Die Umschreibung einer auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibung auf den Namen eines bestimmten Berechtigten kann nur durch den Aussteller erfolgen. [2] Der Aussteller ist zur Umschreibung nicht verpflichtet.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.

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