§ 940 BGB. Unterbrechung durch Besitzverlust

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002]
1§ 940. 2Unterbrechung durch Besitzverlust.
(1) Die Ersitzung wird durch den Verlust des Eigenbesitzes unterbrochen.
(2) Die Unterbrechung gilt als nicht erfolgt, wenn der Eigenbesitzer den Eigenbesitz ohne seinen Willen verloren und ihn binnen Jahresfrist oder mittelst einer innerhalb dieser Frist erhobenen Klage wiedererlangt hat.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.

Umfeld von § 940 BGB

§ 939 BGB. Hemmung der Ersitzung

§ 940 BGB. Unterbrechung durch Besitzverlust

§ 941 BGB. Unterbrechung durch Vollstreckungshandlung