§ 966 BGB. Verwahrungspflicht

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002][1. November 1976]
§ 966. Verwahrungspflicht § 966
(1) Der Finder ist zur Verwahrung der Sache verpflichtet. (1) Der Finder ist zur Verwahrung der Sache verpflichtet.
(2) [1] Ist der Verderb der Sache zu besorgen oder ist die Aufbewahrung mit unverhältnißmäßigen Kosten verbunden, so hat der Finder die Sache öffentlich versteigern zu lassen. [2] Vor der Versteigerung ist der zuständigen Behörde Anzeige zu machen. [3] Der Erlös tritt an die Stelle der Sache. (2) [1] Ist der Verderb der Sache zu besorgen oder ist die Aufbewahrung mit unverhältnißmäßigen Kosten verbunden, so hat der Finder die Sache öffentlich versteigern zu lassen. [2] Vor der Versteigerung ist der zuständigen Behörde Anzeige zu machen. [3] Der Erlös tritt an die Stelle der Sache.
[1. November 1976–1. Januar 2002]
1§ 966.
(1) Der Finder ist zur Verwahrung der Sache verpflichtet.
(2) [1] Ist der Verderb der Sache zu besorgen oder ist die Aufbewahrung mit unverhältnißmäßigen Kosten verbunden, so hat der Finder die Sache öffentlich versteigern zu lassen. 2[2] Vor der Versteigerung ist der zuständigen Behörde Anzeige zu machen. [3] Der Erlös tritt an die Stelle der Sache.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
2. 1. November 1976: Artt. 1 Nr. 6 S. 1, 4 des Gesetzes vom 19. Juli 1976.

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