§ 966 BGB. Verwahrungspflicht

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. November 1976][1. Januar 1900]
§ 966 § 966
(1) Der Finder ist zur Verwahrung der Sache verpflichtet. (1) Der Finder ist zur Verwahrung der Sache verpflichtet.
(2) [1] Ist der Verderb der Sache zu besorgen oder ist die Aufbewahrung mit unverhältnißmäßigen Kosten verbunden, so hat der Finder die Sache öffentlich versteigern zu lassen. [2] Vor der Versteigerung ist der zuständigen Behörde Anzeige zu machen. [3] Der Erlös tritt an die Stelle der Sache. (2) [1] Ist der Verderb der Sache zu besorgen oder ist die Aufbewahrung mit unverhältnißmäßigen Kosten verbunden, so hat der Finder die Sache öffentlich versteigern zu lassen. [2] Vor der Versteigerung ist der Polizeibehörde Anzeige zu machen. [3] Der Erlös tritt an die Stelle der Sache.
[1. Januar 1900–1. November 1976]
1§ 966.
(1) Der Finder ist zur Verwahrung der Sache verpflichtet.
(2) [1] Ist der Verderb der Sache zu besorgen oder ist die Aufbewahrung mit unverhältnißmäßigen Kosten verbunden, so hat der Finder die Sache öffentlich versteigern zu lassen. [2] Vor der Versteigerung ist der Polizeibehörde Anzeige zu machen. [3] Der Erlös tritt an die Stelle der Sache.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.

Umfeld von § 966 BGB

§ 965 BGB. Anzeigepflicht des Finders

§ 966 BGB. Verwahrungspflicht

§ 967 BGB. Ablieferungspflicht