§ 973 BGB. Eigentumserwerb des Finders

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002]
1§ 973. 2Eigentumserwerb des Finders.
(1) 3[1] Mit dem Ablauf von sechs Monaten nach der Anzeige des Fundes bei der zuständigen Behörde erwirbt der Finder das Eigenthum an der Sache, es sei denn, daß vorher ein Empfangsberechtigter dem Finder bekannt geworden ist oder sein Recht bei der zuständigen Behörde angemeldet hat. [2] Mit dem Erwerbe des Eigenthums erlöschen die sonstigen Rechte an der Sache.
(2) 4[1] Ist die Sache nicht mehr als 10 Euro wert, so beginnt die sechsmonatige Frist mit dem Fund. [2] Der Finder erwirbt das Eigenthum nicht, wenn er den Fund auf Nachfrage verheimlicht. 5[3] Die Anmeldung eines Rechtes bei der zuständigen Behörde steht dem Erwerbe des Eigenthums nicht entgegen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.
3. 1. November 1976: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. a, Nr. 6 S. 1, 4 des Gesetzes vom 19. Juli 1976.
4. 30. Juni 2000: Artt. 2 Abs. 1 Nr. 11, 12 S. 3 des Gesetzes vom 27. Juni 2000.
5. 1. November 1976: Artt. 1 Nr. 6 S. 1, 4 des Gesetzes vom 19. Juli 1976.