§ 973 BGB. Eigentumserwerb des Finders

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[2. Januar 1925][1. Januar 1900]
§ 973 § 973
(1) [1] Mit dem Ablauf eines Jahres nach der Anzeige des Fundes bei der Polizeibehörde erwirbt der Finder das Eigenthum an der Sache, es sei denn, daß vorher ein Empfangsberechtigter dem Finder bekannt geworden ist oder sein Recht bei der Polizeibehörde angemeldet hat. [2] Mit dem Erwerbe des Eigenthums erlöschen die sonstigen Rechte an der Sache. (1) [1] Mit dem Ablauf eines Jahres nach der Anzeige des Fundes bei der Polizeibehörde erwirbt der Finder das Eigenthum an der Sache, es sei denn, daß vorher ein Empfangsberechtigter dem Finder bekannt geworden ist oder sein Recht bei der Polizeibehörde angemeldet hat. [2] Mit dem Erwerbe des Eigenthums erlöschen die sonstigen Rechte an der Sache.
(2) [1] Ist die Sache nicht mehr als drei Reichsmark werth, so beginnt die einjährige Frist mit dem Funde. [2] Der Finder erwirbt das Eigenthum nicht, wenn er den Fund auf Nachfrage verheimlicht. [3] Die Anmeldung eines Rechtes bei der Polizeibehörde steht dem Erwerbe des Eigenthums nicht entgegen. (2) [1] Ist die Sache nicht mehr als drei Mark werth, so beginnt die einjährige Frist mit dem Funde. [2] Der Finder erwirbt das Eigenthum nicht, wenn er den Fund auf Nachfrage verheimlicht. [3] Die Anmeldung eines Rechtes bei der Polizeibehörde steht dem Erwerbe des Eigenthums nicht entgegen.
[1. Januar 1900–2. Januar 1925]
1§ 973.
(1) [1] Mit dem Ablauf eines Jahres nach der Anzeige des Fundes bei der Polizeibehörde erwirbt der Finder das Eigenthum an der Sache, es sei denn, daß vorher ein Empfangsberechtigter dem Finder bekannt geworden ist oder sein Recht bei der Polizeibehörde angemeldet hat. [2] Mit dem Erwerbe des Eigenthums erlöschen die sonstigen Rechte an der Sache.
(2) [1] Ist die Sache nicht mehr als drei Mark werth, so beginnt die einjährige Frist mit dem Funde. [2] Der Finder erwirbt das Eigenthum nicht, wenn er den Fund auf Nachfrage verheimlicht. [3] Die Anmeldung eines Rechtes bei der Polizeibehörde steht dem Erwerbe des Eigenthums nicht entgegen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.