§ 18 BMG. Meldebescheinigung
Bundesmeldegesetz (BMG) vom 3. Mai 2013
    [1. Mai 2022]
    1§ 18. Meldebescheinigung. 
        
            (1) [1] Die Meldebehörde erteilt der betroffenen Person auf deren Antrag eine schriftliche oder elektronische Meldebescheinigung. [2] Die Meldebescheinigung enthält folgende Daten:
                
        - 1. Familienname,
 - 2. Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,
 - 3. Doktorgrad,
 - 4. Geburtsdatum,
 - 5. derzeitige Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung.
 
(2) Auf Antrag der betroffenen Person kann die Meldebescheinigung zusätzlich zu den Daten nach Absatz 1 Satz 2 Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 2, 5 bis 16, 17 mit Ausnahme des Sperrkennworts und der Sperrsumme des Personalausweises und der eID-Karte sowie die Tatsache, dass ein Sterbedatum nicht gespeichert ist, enthalten.
        (3) Die elektronische Meldebescheinigung wird unentgeltlich erteilt.
        (4) Im Übrigen gelten § 10 Absatz 2 und 3 sowie § 11 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 entsprechend.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Mai 2022: Artt. 5 Nr. 5, 4 Abs. 4 des Gesetzes vom 15. Januar 2021.