§ 28 BMG. Besondere Meldepflichten für Binnenschiffer
Bundesmeldegesetz (BMG) vom 3. Mai 2013
[10. Juli 2026]
1§ 28. Besondere Meldepflichten für Binnenschiffer.
(1) [1] Wer auf ein Binnenschiff zieht, das in einem Schiffsregister im Inland eingetragen ist, hat sich bei der Meldebehörde des Ortes anzumelden, in dem der Heimathafen des Schiffes liegt. [2] Die Vorschriften über die allgemeine Meldepflicht gelten entsprechend. [3] Die An- und Abmeldung kann auch bei einer anderen Meldebehörde oder bei der Wasserschutzpolizei vorgenommen werden, die die Daten an die zuständige Meldebehörde weiterleitet.
(2) Die Meldepflicht nach Absatz 1 besteht nicht für Personen, die im Inland für eine Wohnung nach § 17 Absatz 1 gemeldet sind.
(3) Die Meldebehörde kann von Schiffseignern Auskunft verlangen über Personen, welche Personen auf ihren Schiffen wohnen oder gewohnt haben.
- Anmerkungen:
- 1. 10. Juli 2026: Artt. 5 Nr. 5, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2026.